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Vermögensauseinandersetzungen

Bei der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Trennung oder eines Scheidungsverfahrens geht es primär darum, das im Miteigentum stehende Vermögen aufzuteilen. Gegenstände, aber auch Immobilien, welche im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bleiben auch dessen Alleineigentum.  Dies gilt unabhängig vom Güterstand, somit auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gilt es dann auch nichts auseinander zu setzen.

Primär wird es sich in der Regel um eine gemeinsame Immobilie (beide Ehegatten stehen im Grundbuch) oder auch um gemeinsame Depots und Konten handeln.

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist zunächst (zumindest intern) ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch zu überprüfen. Stellt sich hiernach heraus, dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten z.B. 50.000,00 € zu bezahlen hätte, dann kann dieser Betrag bei der weiteren Auseinandersetzung als Verrechnungsposten herangezogen werden.

Beispiel:
Beide Ehgatten sind Miteigentümer zu gleichen Teilen an einer Immobilie mit einem Wert von 400.000,00 €. Der Ehemann will die Eigentumshälfte der Ehefrau erwerben und müsste somit grundsätzlich 200.000,00 € an die Ehefrau bezahlen. Wurde im Vorfeld errechnet, dass die Ehefrau an den Ehemann einen Zugewinnausgleichsbetrag von 50.000,00 € bezahlen müsste, dann hätte der Ehemann für den Erwerb der Eigentumshälfte unter Verrechnung des Zugewinnausgleichsbetrag nur noch 150.000,00 € an die Ehefrau zu bezahlen.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird deshalb unerlässlich sein.

Im Rahmen der weiteren Vermögensauseinandersetzung ist unter Anderem zu klären, wer in Zukunft etwaige noch offene gemeinsame  Bankschulden bezahlt, und ob in Zukunft noch beide Ehegatten hierfür gegenüber der Bank haften sollen. Oft wird versucht, dass ein Ehegatte aus der Haftung gegenüber der Bank entlassen wird, wobei hier bereits im Vorfeld Kontakt mit der Bank aufgenommen werden muss.

Ziel bei einer Vermögensauseinandersetzung sollte immer sein, dass sämtliches gemeinsames Vermögen getrennt wird, geklärt ist, wer welche Vermögensgegenstände erhalten soll, eine etwaige Ausgleichsumme vereinbart wird und auch die Übernahme gemeinsamer Schulden geregelt ist.

Damit dieser umfangreiche Themenkomplex auch für die Zukunft wirksam und rechtsverbindlich ist sollte sofort nach einer Einigung hierüber eine umfassende notarielle  Scheidungsvereinbarung geschlossen und beurkundet werden.

In dieser Scheidungsvereinbarung sollten sodann auch die übrigen Folgesachen, insbesondere der Kindes-, Trennungs – und nacheheliche Unterhalt mitgeregelt werden.